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Das Verfahren bei Gericht |
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Der
Zivilprozess
Die Zivilprozessordnung regelt, wie privatrechtliche Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können. In der Folge stellen wir die wesentlichen Verfahrensschritte dar: Die
Klage Der Kläger
muss in der Klage darlegen, gegen wen er sich wendet, wer also Beklagter
des Verfahrens ist, welche Geschehnisse der Klage zugrunde liegen und
welche Ansprüche er daraus ableitet. Beispielsweise behauptet der durch
einen Verkehrsunfall verletzte Kläger, der Beklagte sei zu schnell
gefahren, so dass er für die Schadenersatzansprüche des Klägers
(Reparaturkosten des Fahrzeuges, Schmerzengeld, Verdienstentgang usw.)
hafte. Das Begehren des Klägers kann in diesem Beispielsfall dahin
gehen, den Beklagten zur Zahlung eines bestimmten Schadenersatzbetrages
zu verpflichten. Das Begehren in einer Klage kann aber auch auf
Feststellung, Unterlassung, Vornahme einer Handlung oder etwa
Rechtsgestaltung gerichtet sein. Auf Grund bestimmter Urkunden (Wechsel,
Scheck) kann auch die Erlassung eines Zahlungsauftrags begehrt werden.
Die Zustellung der Klage an den Beklagten und dessen Möglichkeiten Die Klage wird dem Beklagten zugestellt, diesem steht es offen, sich innerhalb 4 Wochen gegen die Klage zu wehren, in dem er das Klagebegehren bestreitet und dem Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung fristgerecht nachkommt. In der Klagebeantwortung, die schriftlich eingebracht wird, führt der Beklagte aus, weshalb seiner Meinung nach die Klage nicht zu Recht erhoben wurde. In diesem Fall wird vom Gericht ein Termin für eine Verhandlung festgesetzt. Bleibt der Beklagte untätig, versäumt er die Möglichkeit einer rechtzeitigen Bestreitung und der Kläger kann die Erlassung eines Versäumungsurteiles beantragen. Es kommt zu keiner Verhandlung. Das
weitere Verfahren erster Instanz nach Bestreitung In der ersten Verhandlung erörtert der Richter mit den Parteien die Themen des Verfahrens. In weiterer Folge kommt es je nach dem Umfang des Prozesses zu einem oder mehreren Verhandlungsterminen, in denen Beweise aufgenommen werden. Welche Beweise in einem Zivilverfahren aufgenommen werden, bestimmen grundsätzlich die Parteien des Verfahrens. Damit bestimmen sie aber auch primär den Umfang und die Länge eines Zivilverfahrens. Den Parteien steht es auch jederzeit frei, ein Zivilverfahren zu beenden, indem sie eine Einigung herbeiführen, die beispielsweise in einem gerichtlichen Vergleich bestehen kann, der Beklagte kann den Klagsanspruch auch anerkennen oder der Kläger kann darauf verzichten. Es liegt also weitgehend in der Hand der Parteien auch während des laufenden Verfahrens bezüglich des Streitgegenstandes, um den prozessiert wird, eine gütliche Regelung zu erzielen, womit das Zivilverfahren beendet wird. Kommt es dazu nicht, werden sämtliche erhebliche Beweise durch den Zivilrichter aufgenommen und die Verhandlung zur Urteilsfällung geschlossen. Das
Urteil und seine Durchsetzung Im Zivilverfahren wird das Urteil zumeist nicht mündlich verkündet, sondern schriftlich ausgefertigt und den Parteien zugestellt. Im Urteil kann der Klage zur Gänze oder zum Teil gefolgt werden oder die Klage kann auch zur Gänze abgewiesen werden. In den Entscheidungsgründen finden sich zunächst der vom Gericht festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung, ein Kapitel, in dem der Richter darlegt, welchen Aussagen oder Urkunden er gefolgt ist und welche Beweismittel nicht überzeugten. Daran schließt sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an. Schließlich findet sich im Urteil eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens. Auf Grund eines rechtkräftigen Urteils kann die siegreiche Prozesspartei die Verpflichtung, die dem Gegner im Urteil auferlegt wurde, im Exekutionsweg durchsetzen, wenn sich der Gegner nicht an das Urteil hält. Die Zwangsmittel des Exekutionsverfahrens sind je nach der Art des durchzusetzenden Anspruches verschieden. Am häufigsten kommen Leistungsurteile mit einer Zahlungsverpflichtung vor, die beispielsweise durch Gehalts- oder Fahrnisexekution oder auch durch Zwangsversteigerung von Liegenschaften des Verpflichteten durchgesetzt wird. Das
Rechtsmittelverfahren Binnen vier Wochen nach Zustellung können die Parteien gegen das Urteil Berufung erheben, diese wird dem Prozessgegner zugestellt, der eine Berufungsbeantwortung erstatten kann. Dann wird der Akt dem Rechtsmittelgericht (das Landesgericht für Urteile von Bezirksgerichten und das Oberlandesgericht für Urteile von Landesgerichten) vorgelegt. Über die Berufung entscheidet jeweils ein Senat von drei Richtern. In bestimmten Fällen ist nach der Entscheidung der zweiten Instanz in Zivilsachen noch der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof möglich, welcher in den meisten Fällen in einem Senat von fünf Richtern entscheidet. Ist kein weiterer Rechtszug möglich, ist über das Verfahren rechtskräftig entschieden, das heißt zwischen den Parteien dieses Verfahrens Recht gesprochen. Eine Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist um die Rechtssicherheit nicht zu gefährden nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich. Die
Prozesskosten In jedem Gerichtsverfahren entstehen Kosten des Gerichtes, der Parteien, Zeugen und Sachverständigen und der Rechtsanwälte. An das Gericht ist gleich zu Beginn des Prozesses mit der Klage eine Pauschalgebühr (nur vom Kläger) zu bezahlen, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet. Die Kosten des Rechtsanwaltes richten sich ebenfalls nach dem Streitwert; es wird aber nach Einzelleistungen abgerechnet, d.h. pro Schriftsatz und Verhandlungsstunde; die Höhe ergibt sich aus dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Je nach Verfahrensart unterscheiden sich die Regeln, wer die Kosten eines Verfahrens zu tragen hat. Im Zivilprozess entscheidet grundsätzlich der Ausgang eines Verfahrens auch über die Kostenersatzpflicht. Das bedeutet, dass die Partei, die den Prozess verliert, nicht nur ihre eigenen Prozess- und Anwaltskosten zahlen muss, sondern auch dem siegreichen Gegner die Kosten ersetzen muss. Bei einer teilweisen Klagsstattgebung bzw. abweisung entscheidet der Prozentsatz des Obsiegens. Teilweise (zum Beispiel bei einer Mehrheit von Parteien auf Klags- oder Beklagtenseite) kann die Kostenentscheidung sehr kompliziert sein. Das Prozesskostenrisiko muss daher im Laufe eines Zivilverfahrens von den Parteien immer mitberücksichtigt werden. Die
Verfahrenshilfe Auch für Parteien, die nicht imstande sind, die Kosten eines Prozesses zu finanzieren, soll die Möglichkeit eine Klage einzubringen oder sich gegen eine Klage zu wehren, grundsätzlich so gegeben sein, wie für eine Partei in einer besseren finanziellen Situation. Um das zu ermöglichen, wurde die Verfahrenshilfe geschaffen. Eine Partei kann einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts bei Gericht einbringen. Dazu muss sie ihre Vermögens- und Einkommenssituation offenlegen. Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe entscheidet der Richter, in welchem Umfang diese für den einzelnen Fall notwendig ist. Die Verfahrenshilfe befreit die Partei jedoch nur vorläufig von der Bezahlung der eigenen Verfahrenkosten. Niemals befreit die Verfahrenshilfe die Partei von der Verpflichtung, die Kosten des Gegners zu ersetzen, wenn sie den Prozess verliert. Die Befreiung von der Tragung der eigenen Kosten ist auch nur eine vorläufige, da das Gericht verpflichtet ist auch nach Abschluss des Verfahrens zu überprüfen, ob die Partei in der Lage ist, die Kosten zu tragen, von denen sie vorläufig befreit worden war. Hier erhalten Sie ein Formular für einen Verfahrenshilfeantrag; füllen Sie das Formular vollständig aus (Ausfüllhinweise). Der
Anwaltszwang Im Zivilverfahren müssen die Parteien in den Verfahren vor dem Bezirksgericht nur teilweise, im Rechtsmittelverfahren und im Verfahren vor dem Landesgericht und allen höheren Gerichten jedenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Andere Verfahrensarten Das Außerstreitverfahren: Das Außerstreitverfahren ist für bestimmte Angelegenheiten vorgesehen, für die das streitige Zivilverfahren nicht geeignet wäre, da die Interessen schutzbedürftiger Personen (z.B. Obsorgeverfahren bei Kindern geschiedner Eltern) zu beachten sind oder andere öffentliche Interessen im Vordergrund stehen (z.B. Grundbuch, Firmenbuch). Das Verfahren ist weniger förmlich und flexibler als ein Zivilprozess gestaltet, vieles wird von Amts wegen ohne Antrag einer Partei erhoben, Beteiligte können miteinbezogen werden. Die Entscheidungen ergehen in Form von Beschlüssen, welche mit Rekurs anfechtbar sind. Vom Zivilverfahren abweichend geregelt ist auch der Kostenersatzanspruch. Grundsätzlich hat hier jeder seine Kosten selbst zu tragen, nur in bestimmten Verfahren gibt es einen eingeschränkten Kostenersatzanspruch gegenüber dem unterlegenen Gegner. Das Exekutionsverfahren: Das Exekutionsverfahren dient vor allem der Durchsetzung rechtskräftiger zivilrechtlicher Entscheidungen mit staatlicher Zwangsgewalt. Die Regeln, wie dabei vorzugehen ist, sind vorwiegend der Exekutionsordnung zu entnehmen. Die Durchsetzung nach Bewilligung der Exekution durch den Richter oder Rechtspfleger geschieht meist durch den Gerichtsvollzieher. Das
Insolvenzverfahren:: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Schuldners kann ein Insolvenzverfahren die Gleichbehandlung der Gläubiger sicherstellen. Dazu dienen Konkurs- und Ausgleichsverfahren. Damit sind Einzelexekutionen nicht mehr möglich. Die Ansprüche aller Gläubiger werden nach bestimmten gesetzlichen Regelungen in einem gemeinsamen Verfahren geprüft und aus dem Vermögen des Schuldners anteilsmäßig, in der Regel aber nur zu einem geringen Teil befriedigt. |