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Die Statuten

(alte Fassung)

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neue Fassung

I. Name, Sitz, Wirkungsbereich, Zweck und Mittel des Vereins
II. Mitgliedschaft
III. Sektionen und ihre Grundsätze
IV. Fachgruppen und ihre Grundsätze
V. Organe der Vereinigung
VI. Die Hauptversammlung
VII. Der Vorstand
VIII. Der Präsident
IX. Der Zahlmeister und die Rechnungsprüfer
X. Abberufung
XI. Kooptierung
XII. Reisegebühren
XIII. Schiedsgericht
XIV. Satzungsänderung
XV. Auflösung
XVI. Übergangsbestimmungen
Anhang: Salzburger Beschlüsse1982


I. Name, Sitz, Wirkungsbereich, Zweck und Mittel des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen "Vereinigung der österreichischen Richter" und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2

Der Wirkungsbereich der Vereinigung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

§ 3

Die Vereinigung ist nicht auf Gewinn gerichtet und überparteilich. Ihr Zweck ist die Hebung und Förderung der Rechtspflege und der Rechtsstaatlichkeit Österreichs, Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit, Förderung gerichtsorganisatorischer Reformen zur Gewährleistung einer den modernen Gegebenheiten Rechnung tragenden Rechtspflege sowie Unterstützung und Vertretung der ideellen, materiellen und sozialen Interessen der Richterschaft.

§ 4

Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen insbesondere dienen:

  1. Verfassung, Überreichung und Vertretung von Denkschriften;
  2. Abgabe von Gutachten zu Gesetzentwürfen sowie Erstattung von Vorschlägen für Gesetzesänderungen;
  3. Stellungnahme zu Fragen der Praxis;
  4. Veranstaltung von Vorträgen, Abhaltung von Richtertagen, Studienreisen;
  5. Herausgabe der Österreichischen Richterzeitung und von Vereinsmitteilungen;
  6. Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
  7. Zusammenarbeit mit ähnlichen Standesvereinigungen.

§ 5

(1) Zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel sollen dienen:

  1. Beiträge der Mitglieder
  2. Spenden und Subventionen.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird alljährlich von der Hauptversammlung (§ 21) festgesetzt. Der Beitrag ist auf einmal bis zum 31. Mai jeden Jahres zu entrichten.

(3) Das Haushaltsjahr erstreckt sich vom 1. November bis 31. Oktober jeden Jahres.

 

II. Mitgliedschaft

§ 6

(1) Mitglieder der Vereinigung können alle österreichischen Richter des Dienst- und des Ruhestandes sowie alle österreichischen Richteramtsanwärter sein.

(2) Im Abs. 1 genannte Personen werden mit Eingang ihrer Beitrittserklärung im Sekretariat der Vereinigung vorläufige Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird endgültig, sofern sie der Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten ablehnt. Der Beschluß über diese Ablehnung der Mitgliedschaft ist dem Bewerber schriftlich mit Begründung unverzüglich bekanntzugeben. Dagegen steht die Berufung binnen einem Monat an das Schiedsgericht (§ 37) offen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Auflösung des Dienst- oder Ruhestandsverhältnisses als Richter oder Richteramtsanwärter, durch Tod oder durch Ausschluß.

§ 7

(1) Der Ausschluß erfolgt durch schriftlich begründeten Beschluß des Vorstandes wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtbezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages durch ein volles Jahr trotz schriftlicher Mahnung und darauffolgender Androhung des Ausschlusses durch den Zahlmeister.

(2) Gegen diesen Beschluß steht die Berufung binnen einem Monat an das Schiedsgericht offen.

 

III. Sektionen und ihre Grundsätze

§ 8

(1) Es können Landessektionen, eine Sektion für die Höchstgerichte und überdies Sektionen für den Sprengel eines oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz gegründet werden. Die Landessektionen umfassen das ganze Bundesland, ausgenommen die Gerichtshofsprengel mit eigener Sektion. Bestehen im Sprengel eines Gerichtshofes erster Instanz mehrere Gerichtshöfe, so kann dort, von der Sektion für Höchstgerichte abgesehen, nur eine Sektion bestehen. Der Sektionsbereich darf die Grenzen des Sprengels eines Oberlandesgerichtes nicht überschneiden.

(2) Zur Gründungsversammlung einer Sektion sind alle Vereinsmitglieder des Gründungssprengels einzuladen; diese Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Eingeladenen beschlußfähig. Der Gründungsbeschluß muß mit mindestens Zweidrittelmehrheit der Anwesenden gefaßt werden.

§ 9

(1) Jede Sektion hat ihre Gründung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Über die Anerkennung oder Ablehnung der neugegründeten Sektion entscheidet die Hauptversammlung in der nächsten Sitzung.

(2) Nach erfolgter Anerkennung einer Sektion gehören ihr alle Mitglieder der Vereinigung an, die für ein im Sprengel der Sektion liegendes Gericht ernannt sind. Der Sektion Höchstgerichte gehören die bei diesen Gerichten ernannten oder ernannt gewesenen, aber im Ruhestand befindlichen Richter an. Für Richteramtsanwärter ist der Sitz des Oberlandesgerichtes, für die im Ruhestand befindlichen Mitglieder ist der ordentliche Wohnsitz maßgebend. Mitglieder im Ruhestand können bei Wohnsitzwechsel die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie ihrer bisherigen Sektion weiter angehören wollen. Richteramtsanwärter gehören einer anderen Sektion dann an, wenn ihr Verwendungsort voraussichtlich für einen längeren Zeitraum im Sprengel der anderen Sektion gelegen ist und sie eine schriftliche Erklärung abgeben, dieser Sektion angehören zu wollen.

(3) Vor der Aufnahme als Mitglied in die Vereinigung ist eine Zugehörigkeit zu einer Sektion nicht möglich.

§ 10

(1) Die Geschäfte der Sektion werden von einem Sektionsobmann und zwei Stellvertretern geführt (Sektionsleitung). Sofern das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt, vertritt der Sektionsobmann die Sektion nach außen. Die Sektionsleitung wird von den Sektionsmitgliedern auf drei Jahre gewählt. Ihre Funktion endet jeweils ein Jahr vor dem Ende der Amtsperiode des Vereinsvorstandes.

(2) Scheidet der Obmann der Sektion aus, rückt vorläufig sein erster Stellvertreter nach. Der zweite Stellvertreter wird erster Stellvertreter. Das dritte Mitglied der Sektionsleitung wird vorläufig durch den Obmann und seinen ersten Stellvertreter in die Sektionsleitung berufen. Sämtliche Änderungen sind der nächsten Sektionsversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, so ist für die frei gewordene Funktion eine Nachwahl für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.

(3) Zumindest einmal im Jahr hat eine ordentliche Sektionsversammlung stattzufinden. Eine außerordentliche Sektionsversammlung hat binnen drei Wochen dann stattzufinden, wenn dies mindestens ein Drittel der Sektionsmitglieder unter Angabe eines bestimmten Tagesordnungspunktes schriftlich verlangt. Ist die Sektionsleitung mit der Einberufung säumig, so ist die außerordentliche Sektionsversammlung von dem an Lebensjahren ältesten Antragsteller einzuberufen. Eine Abschrift des Protokolls über jede Sektionsversammlung ist dem Vorstand binnen einem Monat zu übermitteln.

§ 11

(1) Jede Sektion kann sich ein Sektionsstatut zur Regelung der Einberufung und Abhaltung der Sektionsversammlungen, der Wahl und der Geschäftsführung der Organe der Sektion setzen.

(2) Über das Statut ist in einer Sektionsversammlung, in der mindestens die Hälfte der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten ist, mit Zweidrittelmehrheit Beschluß zu fassen.

(3) Das Statut darf nicht gegen die Satzungen der Vereinigung verstoßen. Ob ein Verstoß vorliegt, entscheidet der Vorstand spätestens in der übernächsten auf die Vorlage des Statuts folgenden Sitzung. Unterläßt er dies, so gilt das Statut als genehmigt. Stellt der Vorstand einen Verstoß fest, so kann dagegen jedes Sektionsmitglied das Schiedsgericht binnen einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung des Vorstandes an die Sektionsleitung anrufen.

§ 12

Soferne kein Statut besteht oder das Statut über die Art und Durchführung der Wahlen sowie der Stimmenzählung nichts anderes enthält, finden die Wahlen in der Sektion in einer Versammlung der Sektionsmitglieder statt. Schriftliche Bevollmächtigung zur Ausübung des Wahlrechtes ist zulässig, doch darf kein Machthaber mehr als drei Vertretungen ausüben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

§ 13

(1) Die Sektionen haben dem Sekretariat der Vereinigung bis 30. September jeden Jahres ein Mitgliederverzeichnis zum Stichtag 1. September einzusenden.

(2) Über die Vertretung der Sektion in der Hauptversammlung entscheidet die Sektionsleitung, soferne das Sektionsstatut nichts anderes bestimmt. Der Beschluß ist schriftlich auszufertigen und vom Sektionsobmann zu unterfertigen. Entsendet eine Sektion weniger Vertreter in die Hauptversammlung als ihr zustehen, so hat der Beschluß der Sektionsleitung auch auszusprechen, wie viele Stimmen auf jeden Vertreter entfallen.

(3) Eine Sektion kann auch ein ihr nicht angehörendes Vereinsmitglied für die Hauptversammlung bevollmächtigen.

§ 14

Über die Vereinigung von Sektionen ist in Sektionsversammlungen der beteiligten Sektionen, in denen jeweils mindestens die Hälfte der Sektionsmitglieder anwesend oder vertreten ist, mit Zweidrittelmehrheit Beschluß zu fassen. Dieser Tagesordnungspunkt muß bereits in die schriftlichen Einladungen zu den Versammlungen aufgenommen werden. Der Antrag auf Vereinigung kann von jeder Sektionsleitung oder von mindestens einem Drittel der Sektionsmitglieder gestellt werden.

§ 15

(1) Die Sektionen erhalten für die laufenden Geschäftsführungen und zur Deckung des mit dem Vereinszweck im Einklang stehenden Aufwandes für das Haushaltsjahr über schriftliches Ansuchen verrechnungspflichtige Beträge. Die Höher richtet sich nach der Mitgliederzahl der Sektionen am Stichtag (§ 13 Abs. 1) und beträgt in Prozenten, errechnet nach dem Gesamtbeitragsaufkommen der Vereinigung im letzten Haushaltsjahr, bei Sektionen
bis zu 100 Mitgliedern 20%
bis zu 200 Mitgliedern 19%
bis zu 300 Mitgliedern 18%
bis zu 400 Mitgliedern 17%
bis zu 500 Mitgliedern 16%
bis zu 600 Mitgliedern 15%
bis zu 700 Mitgliedern 14%
und für weitere je 150 Mitglieder 1% weniger.

Am 31. Oktober eines Jahres rückständige Mitgliedsbeiträge sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Dieser Betrag wird insoweit gekürzt, als das Guthaben der Sektionen aus den Zuweisungen nach Abs. 1 die Summe der in beiden vorangegangenen Jahren zugewiesenen Beträge übersteigt.

(3) Überdies kann der Vorstand den Sektionen fallweise über begründetes schriftliches Ansuchen Mittel gegen Verrechnung bewilligen.

(4) In dringenden Fällen kann der Präsident Mittel gegen nachträgliche Bewilligung durch den Vorstand vorläufig zuweisen.

 

IV. Fachgruppen und ihre Grundsätze

§ 16

(1) Zur Förderung und Fortentwicklung besonderer Fachgebiete der Rechtspflege können Fachgruppen gebildet werden, denen alle Mitglieder der Vereinigung als ordentliche Mitglieder durch schriftliche Erklärung angehören können.

(2) Eine Fachgruppe muß mindestens 20 ordentliche Mitglieder umfassen.

§ 17

Jede Fachgruppe hat ihre Gründung durch einen bevollmächtigten Vertreter dem Vorstand mitzuteilen, der bei der ersten Sitzung nach Einlangen der Mitteilung über die Anerkennung der Fachgruppe zu entscheiden hat. Die Mitteilung über die Entscheidung ist unverzüglich schriftlich der Fachgruppe bekanntzugeben. Äußert sich der Vorstand binnen vier Monaten nicht, so gilt die Fachgruppe als anerkannt. Verweigert der Vorstand die Anerkennung, so ist der Bevollmächtigte hievon schriftlich mit Begründung zu verständigen. Hierauf kann der Bevollmächtigte die Aufnahme dieser Frage in die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung verlangen, die darüber zu entscheiden hat.

§ 18

(I) Zu außerordentlichen Mitgliedern der Fachgruppe können von der Fachgruppenversammlung Personen gewählt werden, die nicht Mitglieder der Vereinigung werden können, deren Aufnahme aber den Zielen der Fachgruppe förderlich ist.

(2) Die außerordentlichen Mitglieder haben innerhalb der Fachgruppe die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder; sie können nur nicht Vertreter der Fachgruppe in der Hauptversammlung sein.

(3) Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Fachgruppen betragen.

§ 19

Im übrigen gelten für die Fachgruppen die in den §§ 10 bis 14 sowie im § 15, Abs. 3, für die Sektionen ausgesprochenen Grundsätze sinngemäß mit der Maßgabe, daß anstelle der Sektionsleitung der Fachgruppenvorstand tritt.

 

V. Organe der Vereinigung

§ 20

Die Organe der Vereinigung sind die Hauptversammlung und der Vorstand.

 

VI. Die Hauptversammlung

§ 21

(1) Die Hauptversammlung besteht aus den Vertretern der Sektionen und Fachgruppen.

(2) Für je angefangene 50 zum letzten Stichtag (§ 13 Abs. 1) gemeldete Mitglieder, ab 700 Mitgliedern jedoch nur für je angefangene 100 Mitglieder, steht jeder Sektion ein Vertreter mit Antrags- und Stimmrecht in der Hauptversammlung zu.

Bei Abstimmungen, die unter Punkt 7 und 8 des § 22 fallen, wird in der Hauptversammlung so abgestimmt, daß für jedes Mitglied eine Stimme zusteht. Die Sektionen entscheiden darüber, für wieviele Mitglieder die einzelnen Vertreter stimmberechtigt sind.

(3) Für je angefangene 50 zum letzten Stichtag (§ 13 Abs. 1) gemeldete Mitglieder ist jede Fachgruppe berechtigt, einen antragsberechtigten Vertreter in die Hauptversammlung zu entsenden. Ein Stimmrecht steht den Vertretern der Fachgruppe jedoch nur zu, soweit über Angelegenheiten ihrer Fachgruppe entschieden wird. Ob eine Abstimmung eine solche Angelegenheit betrifft, entscheiden bei Meinungsverschiedenheit darüber die Sektions- und Fachgruppenvertreter in der Hauptversammlung.

(4) Außer den Sektionen und Fachgruppen sind die Mitglieder des Vorstandes, der Zahlmeister sowie die Rechnungsprüfer zur Hauptversammlung zu laden; ihnen steht das Antrags-, nicht jedoch das Stimmrecht zu.

§ 22

(1) Der Hauptversammlung obliegt - außer den ihr an anderen Stellen dieser Satzungen zugewiesenen Geschäften -:
1. Die Wahl des Präsidenten, des ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten sowie der weiteren Vorstandsmitglieder.
2. Die Wahl des Zahlmeisters und seines Stellvertreters.
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner.
4. Die Genehmigung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes und des Zahlmeisters.
5. Die Abberufung des Vorstandes, einzelner seiner Mitglieder oder des Zahlmeisters.
6. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
7. Die Änderung der Satzungen.
8. Die Auflösung der Vereinigung (§ 39).
9. Die Entscheidung über alle Fragen, die gemäß § 24 und § 25 Abs. 1, auf die Tagesordnung gesetzt wurden.
10. Die Wahl von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft darf nur aufgrund hervorragender Verdienste als besondere Auszeichnung an Vereinsmitglieder verliehen werden.

(3) Jedes fünfte Jahr ist die Hauptversammlung in Form einer Generalversammlung, das ist eine Hauptversammlung, zu der neben den in § 21 Abs. 4, angeführten Vereinsorganen alle Mitglieder des Vereines zu laden sind, einzuberufen. Auf ihre Tagesordnung ist als eigener Punkt ein Bericht des Vorstandes über die von den Vereinsorganen angewandten Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit (§§ 3, 4), zu setzen.

§ 23

Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Präsidenten jeweils für November jeden Jahres schriftlich zu Handen aller Sektions- und Fachgruppenobmänner einzuberufen. Zwischen Einladung und Termin sollen mindestens vier Wochen liegen.

§ 24

Auf die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist jeder Punkt zu setzen, den der Vorstand beschließt oder dessen Aufnahme spätestens zwei Wochen vor dem Termin von einer Sektion oder von einer Fachgruppe oder von mindestens 50 Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Hauptversammlung kann darüber hinaus - vorbehaltlich der §§ 34, 38 und 39 - noch weitere Punkte auf ihre Tagesordnung setzen.

§ 25

(1) Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen,

  1. wenn es der Vorstand beschließt oder
  2. wenn es drei Sektionsleitungen einhellig schriftlich verlangen oder
  3. wenn es mindestens 100 Mitglieder schriftlich verlangen.

(2) In allen Fällen des Absatzes 1 muß mindestens ein Tagesordnungspunkt genannt werden. Im Falle des Abs. 1 lit. c) haben die Mitglieder in ihrem Verlangen einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen.

(3) Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Präsidenten binnen zwei Wochen ab dem Vorstandsbeschluß oder dem Einlangen des Verlangens so rechtzeitig einzuberufen, daß zwischen dem genannten Beschluß oder dem Einlangen und dem Termin nicht mehr als vier Wochen liegen.

(4) Ist der Präsident mit der Einberufung über eine Woche säumig, so ist die Hauptversammlung im Falle des Abs. 1 lit. b), von dem an Lebensjahren ältesten Obmann der antragstellenden Sektionen, im Falle des Abs. I lit. c), vom bevollmächtigten Vertreter (Abs. 2) einzuberufen.

§ 26

(1) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, auf sein Ersuchen auch zeitweise von seinem Stellvertreter geleitet. Bei Wahl oder Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Hauptversammlung aus ihrer Mitte einen anderen Vorsitzenden für diese Tagesordnungspunkte bestellen. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens 200 Sektionsmitglieder vertreten sind, vorbehaltlich der §§ 34, 38 und 39.

(2) Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der §§ 34, 38 und 39. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es mindestens zehn Sektionsvertreter beantragen.

 

VII. Der Vorstand

§ 27

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten und weiteren zwölf Vorstandsmitgliedern. Der Präsident, die Vizepräsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus den Vereinsmitgliedern, in der Regel von der ordentlichen Hauptversammlung, auf drei Jahre gewählt. Von den Mitgliedern soll je eines aus den Sprengeln der Gerichte eines jeden Bundeslandes kommen, ein Mitglied muß dem Obersten Gerichtshof und eines muß dem Verwaltungsgerichtshof angehören. Zumindest ein Mitglied muß zur Zeit seiner Wahl dem Stand der Richteramtsanwärter angehören.

(2) Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit - soferne dies mindestens ein Vertreter verlangt - schriftlich und geheim. Sie ist insoweit in getrennten Wahlgängen durchzuführen, als dies die Hauptversammlung beschließt.

§ 28

(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die diese Satzungen nicht anderen Organen vorbehalten. Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse und Referenten für Einzelfragen aus den Vereinsmitgliedern einsetzen.

(2) Folgende Referate sind vom Vorstand mit je einem Referenten zu bilden:

  1. Dienst- und Besoldungsrecht
  2. Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  3. Organisation
  4. Fortbildung
  5. Kultur und Soziales
  6. Gesetzesbegutachtung
  7. Dienstposten - Belastung und Statistik
  8. Rationalisierung im Justizwesen

§ 29

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 30

Der Vorstand wird nach Bedarf vom Präsidenten einberufen; er ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen. ist der Präsident säumig, so wird der Vorsand von dem an Lebensjahren ältesten antragstellenden Vorstandsmitglied einberufen.

 

VIII. Der Präsident

§ 31

(1) Der Präsident vertritt die Vereinigung nach außen.

(2) Er wird im Falle seiner Verhinderung vom ersten, dann vom zweiten, schließlich vom dritten Vizepräsidenten vertreten. Sind sowohl der Präsident als auch alle Vizepräsidenten verhindert, so beschließt der Vorstand die zwischenweilige Vertretungsregelung. Er wird zu diesem Zweck von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und präsidiert.

§ 32

(1) Wichtige dringende Geschäfte der Vereinigung werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit mindestens zwei Vizepräsidenten geführt; mangels einer Einigung entscheidet der Vorstand. Minder wichtige Geschäfte erledigt der Präsident allein.

(2) Die Geschäfte der im § 28 genannten Arbeitsausschüsse und Referenten werden von diesen im Einvernehmen mit dem Präsidenten geführt. Mangels einer Einigung gilt Abs. 1.

 

IX. Der Zahlmeister und die Rechnungsprüfer

§ 33

(1) Der Zahlmeister und sein Stellvertreter werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Dem Zahlmeister obliegt die Kassengebarung der Vereinigung nach den Weisungen der zuständigen Organe. Diese können ihn ermächtigen, Ausgaben in bestimmter Höhe gegen nachträgliche Rechnungslegung zu bestreiten.

(2) Zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmänner werden von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.

 

X. Abberufung

§ 34

Vor Ablauf der Funktionsperiode können der Vorstand, einzelne seiner Mitglieder, der Zahlmeister, sein Stellvertreter, ein Rechnungsprüfer oder ein Ersatzmitglied der Rechnungsprüfer von der Hauptversammlung abberufen werden, wenn dieser Punkt schon bei Einberufung auf der Tagesordnung steht. Die Hauptversammlung ist in dieser Frage nur beschlußfähig, wenn zusammen mindestens 500 Sektionsmitglieder vertreten sind; der Beschluß auf Abberufung kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden.

 

XI. Kooptierung

§ 35

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, der Zahlmeister, sein Stellvertreter oder ein Rechnungsprüfer bzw. dessen Ersatzmann vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so kann der Vorstand an seiner Stelle ein Vereinsmitglied kooptieren, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung (§ 27 Abs. 3) durch die nächste Hauptversammlung.

 

XII. Reisegebühren

§ 36

(1) Die Funktionäre der Vereinigung haben im Inland Anspruch auf die nach der jeweils niedersten für Richter geltenden Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift.

(2) Über Abweichungen von Abs. 1 im Einzelfall, sowie über Reisegebühren für Fahrten ins Ausland entscheidet der Vorstand.

 

XIII. Schiedsgericht

§ 37

(1) Streitigkeiten aus den Vereinsverhältnissen sind vor einem Schiedsgericht auszutragen. Jeder Streitteil hat zwei Schiedsrichter aus den Vereinsmitgliedern zu benennen; diese vier Schiedsrichter wählen ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann. Benennt ein Streitteil trotz Aufforderung durch den Gegner seine Schiedsrichter binnen Monatsfrist nicht, oder einigen sich die Schiedsrichter nicht über die Person des Obmannes, so bestimmt über Antrag der Vorstand die nicht von den Streitteilen benannten Schiedsrichter oder den Obmann.

(2) Ausgeschlossen vom Amt eines Schiedsrichters sind die Mitglieder des Vorstandes, die Funktionäre der am Streit beteiligten Sektionen oder Fachgruppen sowie am Streit unmittelbar beteiligte Mitglieder.

(3) Das Schiedsgericht bestimmt die Art seines Verfahrens selbst. seine Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen und den Streitteilen zuzustellen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist ausgeschlossen.

 

XIV. Satzungsänderung

§ 38

Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn

1. die Satzungsänderung schon bei Anberaumung der Hauptversammlung auf ihrer Tagesordnung stand und
2. zwei Drittel aller Sektionsmitglieder vertreten sind und
3. mindestens zwei Drittel der Vertretenen dafür stimmen.

 

XV. Auflösung

§ 39

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur bei sinngemäßem Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung der Vereinigung fließt das Vereinsvermögen durch Zuwendung an die Österreichische Gesellschaft vom Roten Kreuz gemeinnützigen Zwecken zu.

 

XVI. Übergangsbestimmungen

(1) Nach den bisherigen Satzungen des Vereines gewählte Ehrenpräsidenten verbleiben als Ehrenmitglieder gemäß § 22 Abs. 2, der Satzungen in der Vereinigung, ein vor der Satzungsänderung 1974 gewählter Ehrenpräsident hat das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes der Vereinigung.

(2) Bis zur nächsten Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Vereinigung gehört der Obmann der Sektion Höchstgerichte der Vereinigung der österreichischen Richter dem Vorstand als weiteres Vorstandsmitglied an.

 

 

Entschließung des Vorstandes an die Hauptversammlung der Vereinigung der österreichischen Richter anläßlich des Richtertages 1982 ("Salzburger Beschlüsse")

 

Die Vereinigung der österreichischen Richter ist seit ihrem Bestehen um Ausbau und Bewahrung der richterlichen Unabhängigkeit bemüht. Richterliche Unabhängigkeit ist eine der Voraussetzungen für jeden Rechtsstaat. Die Geschichte zeigt aber, daß stets die Gefahr des Entstehens neuer Abhängigkeiten auch für die rechtsprechende Gewalt besteht. Diese zeitgerecht zu erkennen, aufzuzeigen und zu bekämpfen war und ist eine zentrale Aufgabe der Vereinigung der österreichischen Richter.

Um diese Zielsetzung sowohl für die Mitglieder als auch für die Öffentlichkeit zu verdeutlichen, möge die Hauptversammlung anläßlich des Richtertages 1982 beschließen, diese Aufgabe im besonderen Maße in den Satzungen hervorzuheben und dem Vorstand den Auftrag erteilen, alle fünf Jahre eine Generalversammlung abzuhalten, zu der ein jeweils aktueller Bericht zur Lage der richterlichen Unabhängigkeit zu erstatten sein wird. Der Vereinszweck"Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit' dient allen anderen, in § 3 der Satzungen aufgezählten Vereinszwecken und ist so bedeutend, daß eine ständige Diskussion der Bemühungen zur Erreichung dieses Vereinszweckes statutenmäßig verankert werden soll.

Dies geschieht in der Überzeugung, daß die Formen und Möglichkeiten einer Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit einem raschen Wandel unterlegen ist, oft aber nicht bald genug erkannt wird.

 

Aktuelle Thesen zur richterlichen Unabhängigkeit 1982

 

1 . Die Hauptversammlung möge beschließen, daß die Satzungen der Vereinigung der österreichischen Richter wie folgt ergänzt werden:

Der bisherige § 22 der Satzungen der Vereinigung der österreichischen Richter erhält die Bezeichnung § 22 Abs. 1, dem angefügt wird ein
§ 22 Abs. 2:
Jedes fünfte Jahr ist die Hauptversammlung in Form einer Generalversammlung, das ist eine Hauptversammlung, zu der neben den in § 21 Abs. 4 angeführten Vereinsorganen alle Mitglieder des Vereins zu laden sind, einzuberufen. Auf ihre Tagesordnung ist als eigener Punkt ein Bericht des Vorstandes über die von den Vereinsorganen angewandten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit (§§ 3,4) zu setzen.

Anläßlich des Richtertags 1982 erstattet der Vorstand in Form von kurzgefaßten Thesen seinen Bericht zur Lage der richterlichen Unabhängigkeit.

2. Wahrung und Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit stellen Anforderungen an den Gesetzgeber und die Gesellschaft, aber auch an den Richter selbst. Die Forderungen an den Gesetzgeber sind vom Bestreben getragen, die derzeitige Vollzugsrealität bei der Gestaltung der personellen Strukturen des Richterstandes dem gesatzten Verfassungsrecht (Art. 86 B-VG) im Sinne des Verfassungsgebotes nach richterlicher Unabhängigkeit anzugleichen.

 

An den Gesetzgeber und die Gesellschaft

3. Die Verfassung fordert zum Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung unabhängige Richter, die in der Vollziehung der Gesetze unabhängig in jeder Weise von der weisungsgebundenen Verwaltung sein müssen, um den Bürger im Streitfall auch vor jedem staatlichen Ein- und Übergriff schützen zu können. Mit der 34. Gehaltsnovelle und der 1. Richterdienstnovelle 1979 wurde ein weiterer wichtiger Schritt zur Erreichung dieses Zieles getan. Die Personalhoheit ist jedoch weiterhin der weisungsgebundenen politischen Verwaltung überantwortet, der nach der Bundesverfassung dazu keine Kompetenzen zukommen. Auf dem Gebiet der Personal- und Planstellenbewirtschaftung bestehen nach wie vor Möglichkeiten für die Verwaltung, in die unabhängige Gerichtsbarkeit einzugreifen. Zur Vermeidung solcher Eingriffe muß die Personalhoheit über die unabhängige Gerichtsbarkeit im Bereich der Planstellenbewirtschaftung und Besoldung der unabhängigen Gesetzgebung überantwortet werden, die unmittelbare Planstellenverteilung ist den unabhängigen richterlichen Personalsenaten aufzutragen.

Das mit dem RDG 1961 begonnene und in der 34. Gehaltsgesetznovelle und der 1. Richterdienstgesetznovelle 1979 weitergeführte Reformwerk zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit ist daher durch die Beseitigung jeder Anwendungsmöglichkeit des Beamtendienstrechtsgesetzes auf die Richter und Richteramtsanwärter sowie durch eine Reform der Bestimmungen über die richterlichen Personalsenate auf der Grundlage der von der Vereinigung der österreichischen Richter erstellten Entwürfe fortzusetzen.

4. Diesem Ziel dient ebenso eine möglichst rasche Reform der Bestimmungen des Richterdienstgesetzes über die richterliche Aus- und Fortbildung sowie des richterlichen Disziplinarrechtes im Sinne der von der Vereinigung der österreichischen Richter erarbeiteten Grundsätze.

 

An die Richter:

5. Die Vereinigung hat die aus diesen Forderungen abzuleitenden gesetzlichen Regelungen, Beratungen und Maßnahmen durch eigene Arbeitsgruppen vorzubereiten und bis zu ihrem Abschluß zu begleiten.

6. Der einzelne Richter steht heute einerseits im besonderen Maße unter den Anforderungen der Erledigung des ständig steigenden Arbeitsanfalles, andererseits versuchen verschiedene politische Kräfte auf sein Fortkommen und damit zumindest indirekt auch auf seine berufliche Tätigkeit Einfluß zu nehmen. Die Wahrung eines Abstandes, auch zu politischen Parteien und ähnlichen Gruppierungen, ist daher eine Anforderung an den Richter zur Wahrung der Glaubwürdigkeit seiner Unabhängigkeit.

7. Die Vereinigung fordert alle Richter auf, ihren Dienst an der rechtsuchenden Bevölkerung so schnell als es die Belastung zuläßt, nachzukommen und Rückstände zu vermeiden. Ungebührliche Verzögerungen in der Erledigung sind Rechtsverweigerungen und untergraben den Sinn richterlicher Unabhängigkeit.

8. Die Vereinigung betrachtet es als sittenwidrig, wenn Richter für ihre Karriere parteipolitische Interventionen, welcher Art auch immer, in Anspruch nehmen.

9. Das Verbot der Nebenbeschäftigung in Sinne des § 63 RDG untersagt vor allem solche Tätigkeiten, die die richterliche Unabhängigkeit bedrohen können. Der Richter darf neben seinem Amt keine Stellung annehmen, die die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen könnte. Die Vereinigung empfiehlt daher den.Richtem, während des aktiven Dienstes keiner parteipolitischen Betätigung nachzugehen und eine Mitgliedschaft bei den politischen Parteien zu meiden.